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Reaktionsmöglichkeiten nach Erhalt einer einstweiligen Verfügung im Wettbewerbsrecht

Rechtsanwalt Tarek Alexander Issa • 10. September 2018
1. Einführung

Der Beitrag soll einen kurzen Überblick zu grundlegenden prozessualen Reaktionsmöglichkeiten des Antragsgegners nach Erhalt einer einstweiligen Verfügung im Wettbewerbsrecht vermitteln. Welche Vorgehensweise im Einzelfall rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll ist, muss stets anhand der jeweiligen konkreten Umstände beurteilt werden.

2. Bedeutung der einstweiligen Verfügung im Wettbewerbsrecht


Die einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht sichert dem jeweiligen Antragsteller, also insbesondere einem Mitbewerber (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 1) oder einem nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugten Verband, im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG gegen den Antragsgegner.

§ 12 Abs. 2 UWG bestimmt dabei als rechtliche Erleichterung für den Antragsteller, dass dieser, statt wie sonst im Falle der einstweiligen Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO, die erforderliche Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Maßnahme als sogenannten Verfügungsgrund nicht darlegen und glaubhaft machen muss, sondern dass diese Eilbedürftigkeit im Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 UWG zugunsten des Antragstellers vermutet wird. Grundsätzlich muss der Antragsteller hier somit nur das Bestehen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs darlegen und glaubhaft machen. Auch diese rechtliche Erleichterung mag dazu führen, dass im Wettbewerbsrecht ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung häufig als „Mittel der Wahl“ angesehen wird.

Eine einstweilige Verfügung kann vom Gericht ohne mündliche Verhandlung erlassen werden. Sie wird dann grundsätzlich durch ordnungsgemäße Zustellung an den Antragsgegner (sogenannte Vollziehung) innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung im Parteibetrieb an den Antragsteller wirksam (vgl. §§ 928, 929 Abs. 2, 936 ZPO).

3. Drei prozessuale Reaktionsmöglichkeiten des Antragsgegners nach Erhalt einer einstweiligen Verfügung

Nach Erhalt einer einstweiligen Verfügung sollte die Angelegenheit stets umgehend einem Anwalt zur Prüfung der Sach- und Rechtslage vorgelegt werden. Der Anwalt kann erforderlichenfalls bei Gericht Akteneinsicht beantragen und sich so einen Überblick über den bisherigen gerichtlichen Verfahrensgang verschaffen. Je nach Ausgang der rechtlichen Prüfung kommen grundsätzlich insbesondere folgende prozessuale Reaktionsmöglichkeiten in Betracht.

3.1. (Voll-)Widerspruch

Ein Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung nach §§ 924 Abs. 1, 936 ZPO kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine vom Antragsgegner vorgenommene rechtliche Prüfung ergeben hat, dass die einstweilige Verfügung zu Unrecht ergangen ist oder nicht ordnungsgemäß vollzogen, also zugestellt, wurde.

In der Praxis kommt es im Rahmen der Zustellung der einstweiligen Verfügung immer wieder zu Fehlern des Antragstellers, z. B. weil die einstweilige Verfügung nicht vollständig, nicht fristgemäß oder an den falschen Adressaten (bei vorhandener Zustellungsvollmacht muss an den Rechtsanwalt des Antragsgegners zugestellt werden) zugestellt wurde. Bei nicht geheilten Zustellungsmängeln ist die einstweilige Verfügung nach einem Widerspruch des Antragsgegners grundsätzlich vom Gericht aufzuheben.

Die Einlegung des Widerspruchs unterliegt keiner Frist; bei sehr langem Zuwarten des Antragsgegners kommt jedoch eine Verwirkung in Betracht. Der Widerspruch ist beim zuständigen Gericht, also bei dem Gericht, das die einstweilige Verfügung erlassen hat, durch einen Rechtsanwalt einzulegen und zu begründen. Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Vollziehung der einstweiligen Verfügung nicht gehemmt (vgl. §§ 924 Abs. 3, 936 ZPO).

Das Gericht entscheidet über den Widerspruch nach mündlicher Verhandlung (vgl. § 924 Abs. 2 S. 2 ZPO) durch Urteil (vgl. § 925 Abs. 1 ZPO).

3.2. Kostenwiderspruch

Mit einem Kostenwiderspruch erkennt der Antragsgegner den gegnerischen Anspruch an (vgl. § 307 ZPO) und beschränkt seinen Widerspruch auf die vom Gericht ausgesprochene Kostenentscheidung.

Ein solcher Kostenwiderspruch kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Antragsgegner außergerichtlich nicht oder nicht ordnungsgemäß abgemahnt wurde, obwohl eine vorherige Abmahnung nicht entbehrlich war.

Sofern die gerichtliche Prüfung ergibt, dass der Antragsgegner den geltend gemachten Anspruch anerkennt und keine Veranlassung für die Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens gegeben hat, z. B. weil die in der Abmahnung gesetzte Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unangemessen kurz bemessen war oder weil dem Antragsgegner eine Abmahnung tatsächlich nicht zugegangen ist, können dem Antragsteller nach den Grundsätzen des § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.

3.3. Aufhebung wegen veränderter Umstände

Eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände nach §§ 927, 936 ZPO kommt insbesondere dann in Betracht, wenn über das Nichtbestehen des Unterlassungsanspruchs in einem neben dem Verfügungsverfahren geführten Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden wurde oder der Unterlassungsanspruch zwischenzeitlich verjährt ist, eine Änderung des Gesetzeslage eingetreten ist oder der Antragsgegner neue, erhebliche Tatsachen glaubhaft machen kann, die ihm bislang nicht zur Verfügung standen.

Vor einem Antrag auf Aufhebung wegen veränderter Umstände sollte der Antragsgegner dem Antragsteller außergerichtlich Gelegenheit geben, auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung zu verzichten. Andernfalls läuft der Antragsgegner bei einem sofortigen Anerkenntnis des Antragstellers wegen § 93 ZPO Gefahr, die Kosten eines möglicherweise nicht veranlassten Aufhebungsverfahrens tragen zu müssen.
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