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Dinglicher Arrest als Mittel zur Anspruchssicherung für Pflichtteilsberechtigte

Rechtsanwalt Tarek Alexander Issa • 27. Juni 2018
1. Wesentliche Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben

Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben grundsätzlich Auskunft über den Bestand des Nachlasses (§ 2314 Abs. 1 S. 1 BGB) und sodann, unter Zugrundelegung der erteilten Auskunft, vom Erben Auszahlung in Höhe des gesetzlichen Pflichtteils (§§ 2303 Abs. 1 S. 1, 2317 BGB) und ggf. von sogenannten Pflichtteilsergänzungsansprüchen (§§ 2325, 2329 BGB) verlangen.

2. Mögliche Probleme des Pflichtteilsberechtigten im Rahmen der Anspruchsdurchsetzung und die besonderen Schwierigkeiten der Vollstreckung bei in „Drittstaaten“ lebenden Erben


Selbst wenn der Pflichtteilsberechtigte nach einer vom Erben erteilten Auskunft in der Lage sein sollte, seinen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben der Höhe nach zu beziffern, wird der Erbe nicht immer umgehend seiner Zahlungspflicht nachkommen. Bei ausbleibender Zahlung des Erben wird der Pflichtteilsberechtigte sodann die Durchführung eines mitunter langwierigen Klageverfahrens in Betracht ziehen müssen.

Eine besondere Gefahr für den Pflichtteilsberechtigten besteht dabei im Hinblick auf seine Zahlungsansprüche insbesondere dann, wenn der Erbe außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) lebt oder ein entsprechender Umzug des Erben unmittelbar bevorsteht. Ein vom Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben in Deutschland erstrittener Zahlungstitel kann in sogenannten Drittstaaten, in denen die gegenseitige Anerkennung ausländischer Urteile nicht verbürgt ist (z. B. Thailand) oft nur unter erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten vollstreckt werden.

3. Der dingliche Arrest als Mittel der Anspruchssicherung für den Pflichtteilsberechtigten

Der dingliche Arrest kann für den Pflichtteilsberechtigten ein geeignetes Mittel zur vorläufigen Sicherung der Pflichtteilsansprüche und ggf. laufender Verzugszinsen gegenüber dem Erben darstellen. Dies gilt insbesondere, wenn der Erbe in einem sogenannten Drittstaat außerhalb des EWR lebt bzw. ein entsprechender Umzug unmittelbar bevorsteht und in Deutschland noch Vermögenswerte des Erben vorhanden sind.

Der Arrest ist als sogenannter vorläufiger Rechtsschutz in §§ 916 ff. ZPO geregelt und dient der Sicherung der späteren Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners wegen einer Geldforderung. Mit dem dinglichen Arrest kann der Pflichtteilsberechtigte also zur vorläufigen Sicherung seiner Ansprüche eine Pfändung von in Deutschland belegenen Vermögenswerten des Erben (z. B. bei einer deutschen Bank vorhandene Konten) herbeiführen.

Der sogenannte Arrestanspruch (also hier der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten) sowie der Arrestgrund sind vor dem zuständigen Gericht glaubhaft zu machen. Als Arrestgrund kommt dabei die oben genannte drohende Auslandsvollstreckung eines möglichen späteren Urteils in einem Drittstaat in Betracht (§ 917 Abs. 2 S. 1 ZPO). Ein Arrestgrund kann jedoch auch in einem anderen Verhalten des Erben liegen, mit dem dieser eine spätere Vollstreckung gefährdet (z. B. „Verschleudern“ oder Beiseiteschaffen von Vermögen; § 917 Abs. 1 S. 1 ZPO).

4. Vollziehung des Arrests und mögliche Reaktionen des Erben

Ein vom Gericht erlassener Arrestbeschluss muss grundsätzlich im sogenannten Parteibetrieb zugestellt und die jeweilige Pfändung nach den einschlägigen Vollstreckungsvorschriften bewirkt werden (sogenannte Vollziehung). Im Rahmen der Zustellung ist insbesondere erheblich, ob der Erbe als Arrestschuldner einen in Deutschland ansässigen Vertreter (z. B. einen Rechtsanwalt) bestellt hat, an den der Arrestbeschluss zugestellt werden kann. Gegen einen gerichtlichen Arrestbeschluss kann der Erbe insbesondere im Wege des Widerspruchs nach § 924 ZPO vorgehen. Ein von Anfang an ungerechtfertigter Arrest kann Schadensersatzansprüche begründen (§ 945 ZPO).

Ein vom Pflichtteilsberechtigten erfolgreich durchgeführtes Arrestverfahren dürfte den Erben nicht selten dazu veranlassen, von einer weiteren gerichtlichen Auseinandersetzung Abstand zu nehmen und die Zahlungsansprüche des Pflichtteilsberechtigten zu erfüllen. In einem von mir als sachbearbeitendem Rechtsanwalt für die dortigen Pflichtteilsberechtigten geführten Arrestverfahren vor dem Landgericht Krefeld (Az. 5 O 282/17) leistete die Erbin nach Zustellung des Arrestbeschlusses entsprechende Zahlungen an die Pflichtteilsberechtigten und hatte in der Folge auch die Kosten des Arrestverfahrens zu tragen.
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