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LG München I: unbegründete Abmahnung wegen fehlender markenmäßiger Benutzung bei Modellbezeichnung

Rechtsanwalt Tarek Alexander Issa • 9. August 2018
1. Zusammenfassung

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 26.09.2017 (LG München I, Az. 33 O 19313/16) entschieden, dass die Bezeichnung „... Modell: Sam“ für Hosenmodelle keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr mit der eingetragenen Marke „SAM“ im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründet, weil in der konkreten Benutzungsform keine „markenmäßige Benutzung“ im Sinne der Herkunftsfunktion der Marke, sondern eine bloße Modellbezeichnung liege.

Die von der beklagten Markeninhaberin an eine Abnehmerin der Klägerin gerichtete, markenrechtliche Abmahnung sei hiernach unberechtigt gewesen und der Klägerin stünden somit Unterlassungsansprüche gegen die beklagte Markeninhaberin wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgebübten Gewerbebetrieb der Klägerin nach §§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB zu.

2. Rechtliche Ausgangslage

2.1. Erfordernis der markenmäßigen Benutzung


Nach § 14 Abs. 5 MarkenG kann der Inhaber einer Marke u. a. von einem Dritten Unterlassung verlangen und damit eine hierauf begründete Abmahnung aussprechen, wenn der Dritte ohne Zustimmung des Inhabers im geschäftlichen Verkehr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ein Zeichen benutzt,

„wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird“ (sog. Verwechslungsgefahr).

Die Hauptfunktion der eingetragenen Marke besteht in der sog. Herkunftsfunktion: Mit der Marke sollen die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens unterschieden werden können. Der Tatbestand der Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt daher grundsätzlich voraus, dass der Verwender das Zeichen aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise „markenmäßig benutzt“.

Liegt keine markenmäßige Benutzung vor, fehlt es somit auch an einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr und eine hierauf gestützte Abmahnung des Markeninhabers wäre unbegründet.

2.2. Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bei unberechtigter markenrechtlicher Abmahnung


Die unberechtigte Abmahnung gegenüber einem Unternehmer kann einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht des abgemahnten Unternehmers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. 1 BGB und einen Unterlassungsanspruch gegen den Abmahnenden nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog begründen.

Auch wenn eine Abmahnung nicht an den Betriebsinhaber selbst, sondern an seinen gewerblichen Abnehmer gerichtet ist, kann ein rechtswidriger Eingriff in das Recht des Betriebsinhabers in Betracht kommen.

3. Entscheidung des LG München I

3.1. Sachverhalt


Die Klägerin verlangt von der Beklagten Unterlassung im Zusammenhang mit einer von der Beklagten an eine gewerbliche Abnehmerin der Klägerin gerichtete, markenrechtliche Abmahnung.

Die Klägerin ist eine deutsche Bekleidungsherstellerin. Sie ist Inhaberin der Bekleidungsmarke „EUREX“ und tritt im geschäftlichen Verkehr zumeist unter ihrem Unternehmensnamen „BRAX“ auf und vertreibt Bekleidungsstücke im Einzelhandel und über das Internet. Die Produkte der Klägerin werden auch von verschiedenen gewerblichen Abnehmerin eigenständig und eigenverantwortlich angeboten und vertrieben.

Die Beklagte ist im Bereich der Herstellung, des Vertriebes und der Lizensierung von Bekleidungsstücken tätig. Sie ist seit 1991 Inhaberin der eingetragenen Wortmarke „SAM“ für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen.

Eine Abnehmerin der Klägerin bot in einem Online-Shop unter der Bezeichnung „Eurex by Brax ... Modell: Sam“ Hosen der Klägerin an. Die Beklagte sah hierin eine Rechtsverletzung an ihrer eingetragenen Marke „SAM“. Die Beklagte ließ die Abnehmerin mit anwaltlichem Schreiben abmahnen und forderte die Abnehmerin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf.

Die Klägerin macht nunmehr gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin geltend, gerichtet auf die Unterlassung von Abmahnungen gegenüber ihren Abnehmern, wie im vorliegenden Fall geschehen.

3.2. Begründung des LG München I


Das LG München I gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zu der von der Klägerin begehrten Unterlassung.

Die an die Abnehmerin der Klägerin gerichtete, markenrechtliche Abmahnung sei unbegründet gewesen. Nach Ansicht des Gerichts liege durch das Angebot der Abnehmerin der Klägerin insbesondere keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor. Die Bezeichnung „Eurex by Brax ... Modell: Sam“ für Hosenmodelle stelle in der konkreten Form keine markenmäßige Benutzung dar.

Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob eine Bezeichnung vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden wird, sei die Sichtweise des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers, wobei in diesem Zusammenhang auch auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen ist.

Für die Frage der markenmäßigen Benutzung eines Zeichens komme es nicht auf dessen Zweckbestimmung durch den Verwender, sondern allein darauf an, ob der angesprochene Verkehr das Zeichen auch als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb versteht.

Im vorliegenden Fall diene die Bezeichnung „Sam“ in der konkreten Art und Weise nicht der Unterscheidung der Waren der Klägerin von denen anderer Unternehmen, sondern einzig der Unterscheidung verschiedener Hosenmodelle innerhalb der Kollektion der Klägerin.

Der angesprochene Verkehr sei durch die von der Klägerin belegte Praxis in der Bekleidungsbranche daran gewöhnt, zur Benennung der Modelle eines Herstellers männliche oder weibliche Vornamen zu verwenden. Dem angesprochenen Verkehr sei auch geläufig, dass sich im Bekleidungssektor diverse Vornamen bei unterschiedlichen Herstellern wiederholen und regelmäßig durch mehrere Hersteller bzw. Anbieter gleichzeitig verwendet werden.

Die Bezeichnung „Sam“ in der streitgegenständlichen Benutzungsform „Modell: Sam“ werde somit vom maßgeblichen Durchschnittsverbraucher dahingehend aufgefasst, dass diese allein dazu dient, das konkrete Hosenmodell zu individualisieren und nicht seiner Herkunft nach, sondern lediglich seiner Art nach zu bezeichnen, um dadurch das Angebot und die Bestellung von Waren eines bereits durch andere Kennzeichen klar und eindeutig erkennbaren Herstellers zu erleichtern.

Auch der Umstand, dass durch Eingabe des Zeichens „Sam“ in Suchmaschinen das konkrete Produkt im Onlineshop der Abnehmerin besser auffindbar ist, begründe für sich genommen nicht die Annahme einer markenmäßigen Benutzung des Zeichens. Zwar könne für eine markenmäßige Verwendung ausreichend sein, dass ein als Suchwort verwendetes Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer Internetsuchmaschine zu beeinflussen und den Nutzer zu der Internetseite des Verwenders zu führen. Dies gelte jedoch nicht in den Fällen, in denen die angegriffene Bezeichnung auf der aufgefundenen Internetseite, wie hier, nicht markenmäßig verwendet werde.

Die somit unbegründete Abmahnung der Beklagten an die Abnehmerin der Klägerin stelle auch einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin dar (sog. unbegründete Abnehmerverwarnung): Die unbegründete Abnehmerverwarnung könne nämlich trotz eines eigenverantwortlichen Handelns der Abnehmerin zu Verwerfungen im Geschäftsverhältnis der Klägerin zu ihrer Abnehmerin führen und somit den Geschäftsbetrieb der Klägerin beeinträchtigen. Der Klägerin stünde daher der von ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu.

4. Fazit

Die Entscheidung des LG München I veranschaulicht die rechtlichen Risiken, denen eine Markeninhaberin bei einer von ihr ausgesprochenen, unbegründeten Abmahnung ausgesetzt sein kann.

Nach Erhalt einer markenrechtlichen Abmahnung sollte der Abgemahnte immer auch prüfen (lassen), ob durch die ihm vorgehaltene Zeichenverwendung eine markenmäßige Benutzung vorliegt. Ob dies der Fall ist, kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden.

Dass eine gerichtliche Bewertung des jeweiligen Falles erheblichen rechtlichen Unwägbarkeiten ausgesetzt ist, zeigt das von der hiesigen Beklagten gegen die gewerbliche Abnehmerin vor dem LG und OLG Frankfurt am Main geführte Unterlassungsklageverfahren wegen der von der hiesigen Beklagten gegenüber der Abnehmerin beanstandeten Markenrechtsverletzung: Das LG Frankfurt am Main ging im Ergebnis, entgegen der Auffassung des LG München I, von einer markenmäßigen Benutzung in der hier dargelegten Verwendungsform aus.

Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.10.2017, Az. 6 U 111/16) wies die hiergegen gerichtete Berufung der Abnehmerin zurück. Die Revision ist beim Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen I ZR 195/17 anhängig.
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