Blog Post

OLG Saarbrücken: Verband muss UWG-Klagebefugnis auf Verlangen des Abgemahnten schlüssig darlegen

Rechtsanwalt Tarek Alexander Issa • 2. August 2018
1. Einführung

Das OLG Saarbrücken hat mit Beschluss vom 27.11.2017 (Az. 1 W 38/17) entschieden, dass ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugter Verband auf Verlangen des Abgemahnten auch vorgerichtlich schlüssig darlegen muss, dass ihm tatsächlich eine ausreichende Zahl von Mitgliedern angehört. Kommt der Verband dem Verlangen des Abgemahnten vorgerichtlich nicht nach, kann dies zur Folge haben, dass dem Verband, wie im vorliegenden Fall, die Kosten eines von ihm eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens auferlegt werden, weil keine Veranlassung für ein gerichtliches Vorgehen bestand.

2. Rechtliche Ausgangslage

In einer vorgerichtlichen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung (vgl. § 12 Abs. 1 UWG) muss der Abmahnende seine Sachbefugnis und das beanstandete Verhalten schlüssig und in nachvollziehbarer Weise darlegen. Beweismittel müssen der Abmahnung grundsätzlich nicht beigefügt werden.

Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche (§ 8 Abs. 1 UWG) können gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG auch von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen geltend gemacht werden,

"soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt."

3. Entscheidung des OLG Saarbrücken

3.1. Sachverhalt und Verfahrensgang


Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein. Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben gehört die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und darauf zu achten, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Zu den Mitgliedern des Antragstellers gehören auch Mitglieder aus dem Heilbereich. Die Antragsgegnerin ist eine im Saarland niedergelassene Ärztin.

Der Antragsteller hält eine von der Antragsgegnerin im Internet veröffentlichte Praxiswerbung betreffend eine Magnetfeldtherapie für wettbewerbswidrig. Die Werbung sei irreführend, weil darin der Magnetfeldtherapie therapeutische Wirkungen zugeschrieben würden, die nicht vorhanden oder zumindest nicht wissenschaftlich belegt seien. Die Werbung verstoße daher gegen § 3 Nr.1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) und sei unlauter gemäß § 3 a UWG. Zugleich liege ein Verstoß gegen das allgemeine wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot des § 5 Abs.1, 2 Nr.1 UWG vor. 

Der Antragsteller mahnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 16.06.2017 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.06.2017 bat die Antragsgegnerin um eine Fristverlängerung und um Mitteilung, welche Ärzte dem Antragsteller als Mitglieder angehören bzw. woraus sich die Legitimation des Antragstellers in der vorliegenden Angelegenheit ergebe.

Mit seinem bei Gericht am 30.06.2017 eingegangenen Schriftsatz beantragte der Antragsteller beim Landgericht Saarbrücken den Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch die der Antragsgegnerin die beanstandete Werbung für Magnetfeldtherapie gerichtlich untersagt werden sollte. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war dabei auch eine Mitgliederliste des Antragstellers beigefügt.

Die einstweilige Verfügung wurde daraufhin antragsgemäß erlassen und der Antragsgegnerin am 19.07.2017 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 25.07.2017 hat die Antragsgegnerin gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt und zugleich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Die Antragsgegnerin kündigte in ihrem Widerspruch auch an, dass sie sich einer zu erwartenden Erledigungserklärung des Antragstellers unter Verwahrung gegen die Kostenlast anschließen werde. Nach Ansicht der Antragsgegnerin sei das gerichtliche Vorgehen des Antragstellers unnötig gewesen: Hätte der Antragsteller bereits vorgerichtlich die jetzt von ihm vorgelegte Mitgliederliste beigebracht, hätte die Antragsgegnerin auch vorgerichtlich die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Der Antragsteller erklärte daraufhin die Hauptsache für erledigt und beantragte, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Antragsteller ist der Ansicht, dass er in der Abmahnung hinreichend zu seiner Sachbefugnis ausgeführt habe, zumal er dort unter Angabe diverser Fundstellen darauf hingewiesen habe, dass der Bundesgerichtshof (BGH) die Klagebefugnis des Antragstellers mehrfach bestätigt habe.

Das Landgericht Saarbrücken entschied daraufhin in einem Beschluss nach § 91a ZPO, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Zur Begründung führt das Landgericht aus, dass die Antragsgegnerin keine Veranlassung zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung gegeben habe. Nach dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO (Kosten bei sofortigem Anerkenntnis) habe der Antragsteller daher die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Antragsteller sei auf die Nachfrage der Antragsgegnerin hin gehalten gewesen, näher zu seiner Sachbefugnis vorzutragen. Die Angaben in dem Abmahnschreiben reichten hierzu nicht aus.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

3.2. Begründung des OLG Saarbrücken

Das OLG Saarbrücken hat die Beschwerde des Antragstellers kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Landgericht habe dem Antragsteller mit zutreffender Begründung die Kosten des Verfahrens auferlegt:
Die Klagebefugnis von rechtsfähigen Verbänden nach § 8 Abs. 3 Nr.2 UWG resultiere aus ihrer Funktion der kollektiven Wahrnehmung von Mitgliederinteressen. Da ein Verband diese Funktion nur erfüllen könne, wenn ihm tatsächlich eine ausreichende Zahl von Mitgliedern angehört, deren Interessen von der Zuwiderhandlung berührt sind, die also Waren oder Dienstleistungen gleicher bzw. verwandter Art auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt vertreiben und dem Abgemahnten deshalb als Wettbewerber begegnen, müsse der Verband diese Voraussetzungen auf Verlangen des Abgemahnten schlüssig darlegen. 

Die in dem Abmahnschreiben des Antragstellers enthaltenen Angaben seien dagegen lediglich allgemein gefasst gewesen und hätten keinerlei Bezug zu dem hier räumlich relevanten Markt mit Dienstleistungen ähnlicher Art, nämlich aus heilbehandelnden Berufen, aufgewiesen.

Zwar müsse der abmahnende Verband dem Abgemahnten außergerichtlich nicht zwingend eine anonymisierte Mitgliederliste überlassen. Es bedürfe jedoch einer konkreten Mitteilung, ob der Verband tatsächlich über eine ausreichende Anzahl von Mitgliedern verfügt, die auf dem räumlich relevanten Markt Dienstleistungen ähnlicher Art anbieten.

Auch der Verweis des Antragstellers auf Entscheidungen des BGH, in denen eine Klagebefugnis des Antragstellers bejaht worden sei, führe nicht zu der Annahme, dass die Befugnis ausnahmslos bei Wettbewerbsverstößen jeder Art bzw. dem hier beanstandeten Verstoß vorliege.

Der Antragsteller hätte der Antragsgegnerin daher auf deren anwaltliche Nachfrage hin vorgerichtlich mitteilen müssen, ob und inwiefern ihm eine erhebliche Zahl von Mitgliedern angehört, die auf dem relevanten räumlichen Markt im Heilbehandlungssektor tätig sind.

4. Fazit

Die Entscheidung veranschaulicht die rechtlichen Risiken, denen ein abmahnender Verband bei lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen in einer vorgerichtlichen Abmahnung, insbesondere im Hinblick auf seine Klagebefugnis, ausgesetzt ist.

Ein Abgemahnter sollte trotz der Begründung des OLG Saarbrücken nicht davon ausgehen, dass der ihn Abmahnende auf Nachfrage stets zu weiteren Angaben in Bezug auf seine Klagebefugnis gehalten wäre. Die Frage, ob der Abmahnende auf Nachfrage des Abgemahnten weiter ausführen muss und welche Angaben der Abmahnende dabei gegebenenfalls zu machen hat, ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen.
von Rechtsanwalt Tarek Alexander Issa 25. November 2020
Das LG Dresden hat mit Urteil vom 29.05.2020 (Az. 6 O 76/20) entschieden, dass die dort beklagte Klinik gegenüber der klagenden ehemaligen Patientin unentgeltlich Auskunft über die von der Klinik gespeicherten personenbezogenen Daten durch Übermittlung der vollständigen Behandlungsdokumentation im pdf-Format zu erteilen habe.
von Rechtsanwalt Tarek Alexander Issa 12. November 2020
Die offenbar nicht im deutschen Handelsregister eingetragene "Digi Medien GmbH" mit Sitz in der Centerville Rd., New Castle County, 19808 Wilmington Delaware, USA, versendet derzeit zahlreiche Fax-Formulare für einen "Online-Brancheneintrag", "Business Eintrag" oder "Brancheneintrag Berlin" an Arztpraxen, andere Freiberufler und Unternehmen.
von Rechtsanwalt Tarek Alexander Issa 14. September 2020
Die Datenschutzkonferenz (DSK), das Gremium der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, hat eine neue Orientierungshilfe zur Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen veröffentlicht.
von Rechtsanwalt Tarek Alexander Issa 7. September 2020
Das Amtsgericht Westerstede hat sich im Rahmen eines Kostenbeschlusses gemäß § 91a ZPO (Beschluss vom 30.12.2019, Az. 27 C 660/19) mit der Frage der rechtlichen Zulässigkeit der Androhung der Weitergabe von personenbezogenen Daten durch Inkassounternehmen an Dritte, wie z.B. Auskunfteien, Dienstleister, Drittschuldner, Einwohnermeldeämter oder Gerichtsvollzieher befasst.
von Rechtsanwalt Tarek Alexander Issa 19. Mai 2020
Das OLG Köln hat mit Berufungsurteil vom 06.03.2020 (Az. 6 U 140/19) entschieden, dass die als Blickfang gestaltete Werbung auf der Webseite einer als GbR organisierten Zahnarztpraxis für einen „Zahnärztlichen Notdienst“ in ihrer dortigen konkreten Gestaltung irreführend i.S.d. § 5 Abs. 1 UWG und damit lauterkeitsrechtlich unzulässig ist. Die Werbung erwecke bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verbraucherkreise den Eindruck, dass es sich um einen von der Zahnärztekammer organisierten Notdienst handele. Die von den Beklagten genutzte Internetadresse lasse nicht erkennen, dass es sich um die Webseite einer Praxis oder Zahnklinik handele. Der durch „Runterscrollen“ zu erreichende Hinweis am Ende der Seite, dass es sich nicht um einen Notdienst der Kassenzahnärztlichen Vereinigung oder der örtlichen Zahnärztekammer handele, könne die Irreführung hier nicht beseitigen. Der Beitrag fasst die wesentlichen Erwägungen des OLG Köln aus seinem Berufungsurteil im Hinblick auf den Irreführungstatbestand nach §
von Rechtsanwalt Tarek Alexander Issa 29. April 2020
Vor Inkrafttreten der DSGVO bejahten deutsche Gerichte den Ersatz eines immateriellen Schadens („Geldentschädigung“) nur beim Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die DSGVO enthält mit Art. 82 Abs. 1 DSGVO eine zentrale Schadensersatznorm. Danach hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Eine besondere Schwere der Rechtsverletzung ist nach dem Wortlaut der Norm somit nicht erforderlich. Erste veröffentlichte Gerichtsentscheidungen zur Frage eines immateriellen Schadensersatzbegehrens nach der DSGVO deuten darauf hin, dass die deutschen Gerichte die früheren Rechtsprechungsgrundsätze zutreffend auch nicht „1 zu 1“ auf die neue Rechtslage übertragen. Aus größtenteils gut nachvollziehbaren Gründen wurde ein „Schmerzensgeld“ nach der DSGVO von den deutschen Gerichten bislang dennoch zumeist verneint. Der Beitrag skizziert
von Rechtsanwalt Tarek Alexander Issa 19. April 2020
Der Beitrag soll einen Überblick zu grundlegenden Fragen der Hemmung der Verjährung von Geldforderungen durch Zustellung eines Mahnbescheids (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) sowie zum regelmäßigen Ablauf eines gerichtlichen Mahnverfahrens (vgl. § 688 ff. ZPO) vermitteln.
von Rechtsanwalt Tarek Alexander Issa 4. Juli 2019
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 21.02.2019 (Az. I ZR 15/18) entschieden, dass die Vernichtung einer urheberrechtlich geschützten Kunstinstallation durch deren Erwerber und Eigentümer eine Beeinträchtigung des urheberrechtlichen Werkes i. S. d. § 14 UrhG und damit eine Urheberpersönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, die grundsätzlich auch Schmerzensgeldansprüche des Urhebers begründen kann.
von Rechtsanwalt Tarek Alexander Issa 22. Oktober 2018
Wenn beide Parteien des einstweiligen Verfügungsverfahrens als Rechtsanwälte tätig sind, kommt eine Vollziehung der einstweiligen Verfügung durch Zustellung von Anwalt zu Anwalt nach § 195 ZPO an den Antragsgegner in Person nur in Betracht, wenn sich der Antragsgegner im Sinne von § 78 Abs. 4 ZPO selbst anwaltlich vertritt. Eine hiernach rechtsfehlerhaft vollzogene einstweilige Verfügung hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 12.06.2018 (Az. 103 O 82/17) aufgehoben.
von Rechtsanwalt Tarek Alexander Issa 10. September 2018
Der Beitrag soll einen kurzen Überblick zu grundlegenden prozessualen Reaktionsmöglichkeiten des Antragsgegners nach Erhalt einer einstweiligen Verfügung im Wettbewerbsrecht vermitteln. Welche Vorgehensweise im Einzelfall rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll ist, muss stets anhand der jeweiligen konkreten Umstände beurteilt werden.
Show More
Share by: